Verband

Satzung

§ 1 ALLGEMEINES

1. Name
Der Verein führt den Namen “Reconnection Verband e.V.”, im folgenden Text „RV e.V.“ genannt. Vereinsregistereintrag: Amtsgericht Köln

2. Sitz
Der RV e.V. hat seinen Sitz in: 51147  Köln.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des RV e.V. entspricht dem Kalenderjahr.

4. Gemeinnützigkeit
Der RV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der RV e.V. ist selbstlos tätig. Der RV e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine „Zuwendungen“ aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

§ 2 VEREINSZWECK

1. Zweck und Ziele des RV e.V. sind:

  • Zusammenschluss von Menschen, die Reconnective Healing® praktizieren und fördern.
  • Information der Öffentlichkeit über Reconnective Healing®
  • Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
  • Mitglieder miteinander in Kontakt und Austausch zu bringen.
  • Sicherung und Hebung der Bezeichnungen „Reconnective Healing®“; „The Reconnection.®“
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • Förderungen der Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.

1.1. Mittel zur Erreichung der Ziele sind u. a.:
Gewinnung aller deutschsprachigen RH-Praktizierenden in Europa als Mitglieder des RV e.V.; Durchführung regelmäßiger Mitgliederzusammenkünfte mit Erfahrungsaustausch, Diskussion über Fachfragen usw.

1.2. Der RV e.V. ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

2. Aufgaben
Zu den Tätigkeiten des Reconnection Verbandes e.V. gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er leistet durch seine Arbeit einen Beitrag zur Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Reconnective Healing® und The Reconnection®.
  • Er gründet und koordiniert lokale Arbeitsgruppen.
  • Er beruft mindestens alle 2 Jahre eine Mitgliederversammlung ein.
  • Er setzt sich für Weiterbildungen seiner Mitglieder ein.
  • Er richtet ein Informations- und Kommunikationszentrum im Internet ein –  zugänglich für Mitglieder und Jedermann.
  • Er unterstützt Studien und Forschungen rund um Reconnective Healing®.

§ 3 ETHISCHER VERHALTENSKODEX

Der Verhaltenskodex beinhaltet Richtlinien für das persönliche Auftreten. Er verbietet u.a. Hilfesuchende vom Gang zum Arzt abzuhalten bzw. sie zum Abbruch laufender ärztlicher Behandlungen zu veranlassen, Diagnosen zu stellen und zu therapieren, Heilungen zu versprechen, medizinische Kenntnisse und Fertigkeiten vorzutäuschen, irreführende Titel und Berufsbezeichnungen zu verwenden.

Reconnective Healing® Praktizierende haben sich dafür entschieden, die Philosophie dieser Heilweise zu vertreten und mischen somit Reconnective Healing® nicht mit Energieheiltechniken.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Zugehörigkeit
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Als ordentliche Mitglieder werden nur aktive Personen geführt, die an einem Level I/II Seminar (veranstaltet durch die Reconnection-Organisation LLC mit Sitz in Los Angeles in jedwedem Land) teilgenommen hat. Der Nachweis ist mittels einer Kopie des Zertifikates zu erbringen.
Dem Verein gehören ordentliche (aktive) und fördernde Mitglieder an, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Auch juristische Personen können Fördermitglieder werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2. Mitgliederarten
Es gibt ordentliche (aktive) und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  • 2.1.  Aktive Mitglieder sind alle, die zum Zeitpunkt des Beitritts aktiv Reconnective Healing® praktizieren.
  • 2.2.  Fördernde Mitglieder sind all diejenigen, die die Ziele und Zwecke des RV e.V. fördern.
  • 2.3.  Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den RV e.V. verdient gemacht haben. Für deren Ernennung ist der Vorstand zuständig.

3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

3.1.  Beginn

Der Aufnahmeantrag hat in Textform zu erfolgen unter Angabe des Namens, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse und der Bankverbindung. Im Aufnahmeantrag hat das künftige Mitglied zu versichern, das es gewillt ist, die in §2 niedergelegten Grundsätze zu beachten.
Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung vorliegt.

3.2.  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Löschung in der Mitgliederliste. Die Löschung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt

  1. von Todes wegen.
  2. durch Kündigung des Mitglieds in Textform gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand. Anteilige Beiträge werden nicht erstattet. Die fristgerechte Kündigung erfolgt bis zum 30. November des Kalenderjahres.
  3. durch Beschluss des Vorstandes, wenn es nach einmaliger Mahnung in Textform an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds länger als zwei Monate mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  4. durch Beschluss des Vorstandes, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und/oder dem Ansehen des Vereins schadet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Vorstand in Textform oder persönlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform bekannt zu geben und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden und verpflichtet ihn, die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung kann keine Berufung eingelegt werden.

§ 5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Rechte:
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist bis zu 5 Stimmen in Textform zulässig.

2. Pflichten:
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den RV e.V. und seine satzungsgemäßen Zwecke in ordentlicher Weise zu fördern und zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen und deren Empfehlungen zu beachten. Aktive und fördernde Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 6. BEITRÄGE

1. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt.

§ 7. ORGANE DES VERBANDES

Organe des RV e.V. sind

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat

1.1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  2. die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes;
  4. die Festsetzung der Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagen; die Umlagen dürfen den 3fachen Jahresbeitrag nicht überschreiten.
  5. die Änderung der Satzung;
  6. die Auflösung des Vereins.

1.2.  Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Der Leiter/die Leiterin bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

1.3.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen.

1.4.  Ort, Tag und Stunde der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung werden von der/ dem Vorsitzenden des Verbandes festgesetzt und den Mitgliedern in Textform bekannt gegeben. Zwischen der Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen. In dringenden Fällen ist der/die Vorsitzende berechtigt, diese Frist bis auf zwei Wochen abzukürzen.

1.5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag in Textform, der von mindestens 15 % aller Mitglieder des Verbandes gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.

1.6.  Bei Abstimmungen, auch wenn sie Satzungsänderungen betreffen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Endet die Abstimmung über eine Wahl mit Stimmengleichheit, ist sofort eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt sie wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht gefordert werden, vorzunehmen.

1.7.  Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

1.8.  Über die anwesenden Mitglieder ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

1.9. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 21 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Schriftliche Anträge einschließlich Begründung sind allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

1.10.  Online-Mitgliederversammlung und Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die 40 % der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

2.0.  Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einem Vorstandsteam mit mindestens 3 Personen zusammen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Stellvertreter.
Beisitzer können vom Vorstand berufen werden. Bis zu 3 Personen können den Vorstand ergänzen.

2.1.  Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist berechtigt, mit der Durchführung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte Dritte zu beauftragen, die sich an die Weisungen des Vorstandes zu halten haben.

2.1.1. Der/die 1.Vorsitzende führt den Verband nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2.1.2. Der/die 2.Vorsitzende vertritt den/die 1.Vorsitzenden, falls diese/r verhindert ist oder diese/r sie beauftragt.

2.1.3. Der/Die 1.Vorsitzende undd er/die 2.Vorsitzende sind Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

2.1.4.  Der/Die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2.1.5.  Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2.1.6.  Amtszeit
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist und die Amtsgeschäfte übernommen hat.

2.1.7.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand während seiner Amtsdauer das freigewordene Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Verbandsmitglied übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied statt. Dessen Amtszeit endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Reconnective Healing® Praktizierende und Mitglieder des Vereins sein.

2.1.8.  Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich bei schwerer Verfehlung gegen die Berufspflichten, wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes. Die Abberufung erfolgt nach Anhörung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über die Abberufung bestimmt.

2.1.9. Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandssitzungen können auch mittels Kommunikationsmedien abgehalten werden (z.B. Telekonferenz). Gleich ob die Einberufung schriftlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt, ist eine Einberufungsfrist von 5 Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 8 STIMMRECHT

  1. Die Mitgliedschaft im Verband ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein aktives und passives Wahlrecht.
  3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht nur aktives Wahlrecht.
  4. Ehrenvorsitzende können Stimmrecht im Vorstand erhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 9 GESCHÄFTSSTELLE

Die Geschäftsstelle ist zuständig für die laufenden Verbandsgeschäfte in Form von Neuaufnahme von Mitgliedern, Pflege der Liste der Praktizierenden, Beantwortung von Fragen von Mitgliedern (in den Sprechzeiten) sowie der laufend anfallenden Verwaltungsarbeiten.

§ 10 BESONDERE ERMÄCHTIGUNG

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Anfragen selbständig vorzunehmen, um z.B. die Befreiung der Körperschaftssteuer zu erhalten. Den Mitgliedern sind die Änderungen bekannt zu geben.

§ 11 VERMÖGEN BEI AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 12 DATENSCHUTZ

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Ein Mitglied kann der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.

§ 13 HINWEIS NACH DEM ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG):

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

§ 14 SALVATORISCHE KLAUSEL

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der übrigen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 15 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 28.4.2010 beschlossen und verabschiedet. Die Gründung des Vereins trat am 01.08.2010 in Kraft. Die Satzung trat am 01.08.2010 in Kraft.

Im Rahmen der Mitgliederversammlungen vom 22.02.2013, 04.07.2014 und 04.05.2019 wurde die Satzung angepasst und beschlossen.

Am 06.08.2022 wurde die derzeitige neu angepasste Fassung mehrheitlich beschlossen und ist ab sofort wirksam.

Downloads